1. Zweck
1.1 Förderung von Verständnis, Prävention, Diagnostik, Therapie und Erforschung der
Gefässkrankheiten.
1.2 Koordination und Kooperation unter den einzelnen Unionsgesellschaften.
1.3 Vertretung von standespolitischen Interessen
1.4 Vertretung und/oder Unterstützung in Belangen von Titelschaffung resp. Titel Anerkennung im ganzen Gebiet der Gefässe (Facharzt, Schwerpunkt, Fähigkeitszeugnis,
Fertigkeitszeugnis etc.), Weiter- und Fortbildung gegenüber FMH.
1.5 Zuständigkeit für Tariffragen.
1.6 Pflege des gesellschaftlichen Zusammenhaltes
1.7 Publikumsarbeit
2. Organisation
2.1 Die Union besteht aus den 5 Unionsgesellschaften Schweizerische Gesellschaft für
Angiologie (SGA), Schweizerische Gesellschaft für Phlebologie (SGP), Schweizerische
Gesellschaft für Gefässchirurgie (SGG), Swiss Society of Microcirculation and Vascular
Research (SSMVR) und Schweizerische Gesellschaft für vaskuläre und interventionelle
Radiologie (SSVIR), welche ihr Fachgebiet speziell weiter pflegen.
2.2 Es können im Rahmen der USGG Arbeitsgruppen und Kommissionen gebildet werden.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitgliedschaft bei der USGG bedingt Mitgliedschaft in einer der bestehenden
Unionsgesellschaften.
3.2 Die Unionsgesellschaften bestimmen die Aufnahmebedingungen ihrer Mitglieder.
3.3 Mitglieder können mehreren Unionsgesellschaften angehören.
4. Leitungsorgane
4.1 Die USGG wird vom Unionsvorstand geleitet. Er umfasst den Unionspräsidenten/ die
Präsidentin, Unionskassier/in und Unionssekretär/in. Die Präsidenten/innen werden für
eine Amtsdauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung der USGG gewählt,
Unionssekretär/In und - Kassier/In eine solche von 4 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Eine Person hat eine Stimme ungeachtet der Anzahl Mitgliedschaften bei den
Unionsgesellschaften. Weitere Vorstandsmitglieder sind je ein Mitglied der Vorstände der
Unionsgesellschaften SGA, SGP, SGG, SSMVR und SSVIR gemäss ihrer eigenen
Amtsdauer. Im Unionsvorstand vertreten sind auch die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen
und ständigen Kommissionen (gemäss 4.3).
4.2 Die Unionsgesellschaften haben separate Vorstände, die sie gemäss ihren eigenen
Statuten selber formieren.
4.3 Für spezielle Aufgaben können durch den Unionsvorstand ständige Kommissionen
gebildet werden (z.B. für Weiter- und Fortbildung, Facharztprüfungen, Tarife etc.).
Kommissionsmitglieder müssen nicht Vorstandsmitglieder sein.
4.4 Für die Mitglieder des Vorstandes gilt das Spesenreglement vom 17.09.2018
5. Sekretariat und Gerichtsstand
5.1 Die Sekretariatsarbeiten für die USGG (evtl. auch für die Unionsgesellschaften)
werden durch ein professionelles Unionssekretariat geführt. Verantwortlich sind
Unionssekretäre/in und die gewählten Vorstandsmitglieder.
5.2. Der Gerichtsstand ist Aarau. Die USGG hat ihren Sitz am Standort des
Unionssekretariats in Aarau.
5.3. Datenschutzrichtlinien. Mit dem Beitritt in die USGG erklärt sich das Mitglied bereit
von der Gesellschaft jegliche Informationen über den elektronischen Weg zu erhalten.
6. Mitgliederbeitrag
6.1 Die Mitgliederversammlung der USGG legt fest, welcher Anteil des Sektionsbeitrages
an die Union geht.
6.2 Die Mitgliederbeiträge werden durch die Unionsgesellschaften festgelegt und können
durch die Union erhoben werden.
7. Publikationsorgane
7.1 Für gesellschaftspolitische, personelle, administrative Mitteilungen dient das Bulletin
der USGG.
7.2 Die Redaktion obliegt dem Unionssekretär in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden
der Unionsgesellschaften.
7.3 Die USGG unterhält ein Webseite (www.uvs.ch)
8. Aktivitäten
8.1 Die USGG organisiert jährlich mindestens eine gemeinsame Veranstaltung, in deren
Rahmen die Mitgliederversammlung stattfindet.
8.2 Es können durch die USGG oder auch zusätzlich durch die Unionsgesellschaften
wissenschaftliche und/oder Fortbildungstagungen veranstaltet werden.
8.3 Liegen besondere Umstände vor, die eine physische Versammlung unmöglich
machen oder erheblich erschweren, kann die Mitgliederversammlung auch via OnlineKonferenz stattfinden oder können Beschlussfassung und Wahlen auch auf dem
Zirkularweg (brieflich, via Email oder elektronischer Abstimmungsplattform) erfolgen.
Eine Mitgliederversammlung via Online-Konferenz ist durchführbar, wenn alle
Mitglieder Zugang zum Internet haben und über die nötigen Zugangsdaten verfügen.
Bei Mitgliederversammlungen via Online-Konferenz oder Beschlussfassung und
Wahlen auf dem Zirkularweg sind den Einladungen zudem die
abstimmungsrelevanten Unterlagen beizufügen.
Finden Beschlussfassung und Wahlen auf dem Zirkularweg statt, stellt der
Vorstand die Protokollierung der Ergebnisse sicher.
9. Statutenänderungen und Auflösung der Union
9.1 Änderungen der Statuten müssen von mindestens zwei Dritteln der an der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungsanträge
müssen mindestens 1 Monat vor der Versammlung dem Unionssekretariat eingereicht
werden.
9.2 Zur Auflösung sind ebenfalls zwei Drittel der Stimmen notwendig. Ein allfällig noch
vorhandenes Vermögen wird der Forschung auf dem Gebiet der Gefässkrankheiten
zugeführt.
10. Übergangsbestimmungen
10.1 Mitglieder der 5 Unionsgesellschaften SGA, SGP, SGG, SSMVR und SSVIR werden
automatisch Mitglieder der USGG, sofern sie die Aufnahme nicht schriftlich ablehnen.
10.2 Die zurzeit noch übliche Zugehörigkeitsbezeichnung zur SGP kann bis zur Schaffung
entsprechender Titel beibehalten werden.
10.3 Die Erweiterung der Union um die SSVIR wurde an der Mitgliederversammlung vom
30.11.2001 in Bern beschlossen und tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Aarau, 06.November 2020